«Wir liefern nicht in die EU, uns betrifft das nicht.» Dieser Satz war nie ganz richtig. Seit dem 2. August 2026 kann er teuer werden.

An diesem Datum ist der EU AI Act in seinen allgemeinen Geltungsbeginn getreten (Artikel 113). Gleichzeitig arbeitet der Bund an einer eigenen Vorlage, die viele in der Schweiz für eine Kopie davon halten. Sie wird keine sein. Beides zusammen ergibt eine Lage, die anders aussieht als die Schlagzeilen.

Was die Schweiz wirklich beschlossen hat

Der Bundesrat hat sich am 12. Februar 2025 festgelegt, und der Weg heisst nicht AI Act. Die Schweiz ratifiziert die KI-Konvention des Europarats, unterzeichnet im März 2025. In deren Geltungsbereich fallen, wörtlich aus der Mitteilung des Bundesrats, «in erster Linie staatliche Akteure». Wo Gesetzesanpassungen nötig sind, sollen sie «möglichst sektorbezogen» ausfallen. Eine allgemeine, sektorübergreifende Regulierung beschränkt sich auf zentrale grundrechtsrelevante Bereiche wie den Datenschutz.

Übersetzt: kein Schweizer Pendant zu Risikoklassen, Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung für KI. Stattdessen Transparenz, Datenschutz, Nichtdiskriminierung und Aufsicht, verteilt auf bestehende Gesetze und ergänzt um Branchenlösungen und Selbstdeklaration.

Der Zeitplan, soweit er belegt ist

Fest steht ein einziges Datum: Das EJPD erstellt mit UVEK und EDA bis Ende 2026 eine Vernehmlassungsvorlage. Parallel erarbeitet das UVEK bis Ende 2026 einen Plan für rechtlich nicht verbindliche Massnahmen.

Alles danach ist Schätzung, und wer Jahreszahlen nennt, sollte den Massstab dazuliefern. Beim Datenschutzgesetz sah der Takt so aus: Botschaft des Bundesrats am 15. September 2017, Beschluss der Bundesversammlung am 25. September 2020, Inkrafttreten am 1. September 2023. Sechs Jahre von der Botschaft bis zur Geltung, und die Vernehmlassung lag noch davor.

Legt man diesen Takt an, ist ein Schweizer KI-Erlass frühestens gegen 2030 in Kraft. Der Beirat Digitale Schweiz hat es am 10. Februar 2026 selbst so gesagt: Rechtsetzungsvorhaben ziehen sich «in der Regel über mehrere Jahre» hin, deshalb brauche es kurzfristig Selbstverpflichtungen, Ethikkodizes und Standards.

Das ist die eigentliche Nachricht: Die verbindliche Schweizer Regel kommt spät. Der Druck kommt früher, und aus einer anderen Richtung.

Warum der AI Act dich heute schon erfasst

Er gilt nicht nur für Anbieter in der EU, sondern auch für Anbieter und Betreiber aus Drittstaaten, «wenn die vom KI-System hervorgebrachte Ausgabe in der Union verwendet wird» (Artikel 2 Absatz 1 c).

Das ist ein weit grösserer Auslöser als Export. Du musst nichts verschiffen, es reicht das Ergebnis: dein Screening-Tool bewertet Bewerber in München, deine Tochter in Wien arbeitet mit dem Score aus deinem Modell, dein Chatbot beantwortet Anfragen aus dem EU-Raum. Dazu kommt der Weg über die Lieferkette. Deine EU-Kunden müssen selbst konform sein und geben die Anforderungen im Einkauf weiter, ganz unabhängig davon, was in Bern gerade beraten wird. Genau so kam die DSGVO in Schweizer Firmen an, Jahre vor dem revidierten DSG.

Die Pflichten, die zählen

  • Verbotene Praktiken (Artikel 5), seit 2. Februar 2025. Kein Übergang, keine KMU-Ausnahme. Dazu gehört das Ableiten von Emotionen am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen, ausser aus medizinischen oder Sicherheitsgründen. Wer Sentiment-Analyse über Mitarbeitergespräche laufen lässt, ist mitten im Verbotstatbestand.
  • KI-Kompetenz (Artikel 4), seit 2. Februar 2025. Anbieter und Betreiber müssen Massnahmen ergreifen, damit die Leute, die mit KI arbeiten, sie auch verstehen. Der Digital Omnibus hat diese Pflicht im Juli 2026 abgeschwächt: geschuldet ist jetzt die Förderung der Kompetenz, ausdrücklich nicht mehr die Garantie eines bestimmten Niveaus. Eigene Bussdrohung hatte Artikel 4 nie. Wer ihn deshalb ignoriert, hat ihn falsch verstanden: Er ist der Massstab, an dem später die Sorgfalt gemessen wird.
  • Transparenz (Artikel 50), seit 2. August 2026. Die praktisch wichtigste Neuerung. Ein System, das direkt mit Menschen interagiert, muss offenlegen, dass es eine Maschine ist. Synthetische Audio-, Bild-, Video- und Textinhalte müssen maschinenlesbar als künstlich erzeugt gekennzeichnet sein. Deepfakes müssen als solche offengelegt werden. Für Systeme, die vor dem 2. August 2026 auf dem Markt waren, läuft die Frist zur Kennzeichnung bis zum 2. Dezember 2026 (Artikel 111 Absatz 4).
  • Hochrisiko-Anwendungen, verschoben. Der Digital Omnibus hat die Pflichten für Systeme nach Anhang III auf den 2. Dezember 2027 und für KI in regulierten Produkten nach Anhang I auf den 2. August 2028 verlegt. Anhang III trifft nicht nur Exoten: Bewerbersichtung, Entscheide über Beförderung und Kündigung, Aufgabenzuteilung und Leistungsüberwachung stehen dort ausdrücklich (Anhang III Ziffer 4), ebenso Kreditwürdigkeitsprüfung und Risikobewertung bei Lebens- und Krankenversicherungen.
  • Betreiberpflichten (Artikel 26). Wer ein solches System nur einsetzt, statt es zu bauen, ist nicht aus dem Schneider. Die menschliche Aufsicht muss an Personen mit Kompetenz und Befugnis übertragen werden, die Protokolle sind mindestens sechs Monate aufzubewahren, und vor dem Einsatz am Arbeitsplatz sind Arbeitnehmervertretung und Betroffene zu informieren.

Der Swiss Finish wird nicht milder, nur anders

Die Erwartung, Bern werde das schon abfedern, stützt sich auf die Bussen. Der Vergleich lohnt sich, führt aber woandershin, als die meisten denken.

Der AI Act droht bis zu 35 Millionen Euro oder 7 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes bei verbotenen Praktiken, bis zu 15 Millionen oder 3 Prozent unter anderem bei Verstössen gegen die Betreiber- und die Transparenzpflichten (Artikel 99). Das Schweizer Datenschutzgesetz kennt maximal 250'000 Franken (Artikel 60 bis 63 DSG). Zehnerpotenzen Unterschied.

Nur trifft die Schweizer Busse nicht die Firma, sondern die verantwortliche natürliche Person. Erst unterhalb von 50'000 Franken kann die Behörde stattdessen den Geschäftsbetrieb verurteilen, und auch nur, wenn die Ermittlung der schuldigen Person unverhältnismässig wäre (Artikel 64 DSG). In Brüssel zahlt die Bilanz, in Bern der Mensch mit dem Namen auf dem Organigramm. Wenn der Gesetzgeber dieses Muster auf KI überträgt, und dafür spricht einiges, ist der Swiss Finish für Geschäftsleitungen kein Rabatt.

Was du bis dahin tun kannst

Drei Dinge, die unabhängig vom Ausgang der Vernehmlassung richtig sind. Erstens ein Inventar: Welche KI-Systeme laufen bei dir, wer ist Anbieter, wer Betreiber, wo landet die Ausgabe. Zweitens die Einordnung der Anwendungsfälle, nicht der Werkzeuge. Nicht der Chatbot ist hochriskant, sondern die Frage, worüber er entscheidet. Drittens die Transparenz: Kennzeichnung und Offenlegung sind heute fällig und in Wochen umsetzbar, nicht in Quartalen.